Hinweis

Wir verwenden Cookies, um die Website und unsere Dienste zu verbessern. Sie akzeptieren die Verwendung von Cookies, wenn Sie weiter auf dieser Seite navigieren oder dieses Banner schliessen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Einen Moment bitte!
Ihre Eingaben werden verarbeitet ...

COVID-19 Schutzkonzepte 

 

Schutz- und Veranstaltungs Merkblatt Kulturzentrum Braui


Allgemein:

Definition

Eine Veranstaltung ist ein Anlass, der zeitlich begrenzt ist und in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindet. Eine Veranstaltung hat einen definierten Zweck und eine Programmfolge. Zudem ist davon auszugehen, dass eine Darbietung vor Zuschauerinnen und Zuschauer stattfindet bzw. sich Besucherinnen und Besucher während längerer Zeit am gleichen Ort aufhalten (wie im Theater, an Konzerten, Kongressen, Religionsfeiern und Sportwettkämpfen), oder dass sich die Teilnehmenden aktiv beteiligen (wie bei Breitensportanlässen).

Maskenpflicht

Personen ab 12 Jahren müssen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten eine Gesichtsmaske tragen. Die Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen, besteht nicht mehr. Die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) gelten jedoch weiterhin: wo ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, soll eine Maske getragen werden.

Öffentlich zugängliche Einrichtungen

Ab Montag, 13. September 2021 wird die Zertifikatspflicht auf weitere Bereiche ausgeweitet:

  • Innenbereiche von Bars und Restaurants
  • Freizeit und Unterhaltungsbetriebe, wie Theater.
  • Veranstaltungen im Innenbereich (Konzerte, Vereinsanlässe, Privatanlässe wie Hochzeiten ausserhalb von Privaträumen).

Ausgenommen sind Veranstaltungen unter 30 Personen, bei denen sich die teilnehmenden Personen alle kennen und die in abgetrennten Räumlichkeiten in beständigen Gruppen durchgeführt werden (z.B. Theater-, oder Musikproben).

Ausgenommen sind zudem religiöse Veranstaltungen, Bestattungsfeiern, Veranstaltungen im Rahmen der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Treffen etablierter Selbsthilfegruppen und Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung mit unter 50 Personen; für diese Anlässe gilt u.a. Maskenpflicht im Innern mit Kontaktdatenerheb.

Ganz ausgenommen bleiben Treffen von Parlamenten und Gemeindeversammlungen.

Zulässige Anzahl Personen:

Zur maximal zulässigen Anzahl Personen zählen die Besucherinnen und Besucher sowie die teilnehmenden Personen wie an einem kulturellen Anlass auftretende Künstlerinnen und Künstler. Nicht zur maximalen Teilnehmerzahl zählen hingegen Mitarbeitende des Organisators sowie freiwillige Helferinnen und Helfer. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, gilt die Mindestzahl für die Anzahl Personen, die täglich vor Ort sind. 

Veranstaltungen

Mit Covid-19-Zertifikat

Veranstaltungen sind mit bis zu 1’000 Personen ohne kantonale Bewilligung zulässig. Personen unter 16 Jahren müssen kein Covid-19-Zertifikat vorweisen.

Schutzkonzept mit Covid-19-Zertifikat

Betreiber und Veranstalter müssen das Schutzkonzept vom Kulturzentrum Braui umsetzen und einhalten. Dieses enthält laut Anhang 1 der Verordnung des Bundes Covid-19-Verordnung besondere Lage:

  • Die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle, einschliesslich der Schulung des Personals.
  • Kostenübernahme vom Personal durch den Veranstalter.
  • Die Information der Besucherinnen und Besucher sowie der Teilnehmenden über das Erfordernis eines Zertifikats sowie über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen.
  • Die Hygiene, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung.
  • Eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und weitere an der Veranstaltung tätige Personen, die vor Ort Kontakt haben zu Besucherinnen und Besuchern Neben der Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes gelten keine weiteren Einschränkungen für Veranstaltungen mit Covid-19-Zertifikat unter 1'000 Personen.
Ohne Covid-19-Zertifikat

Für Veranstaltungen, an denen der Zugang nicht auf Personen mit einem Covid-19- Zertifikat beschränkt wird, gilt:

Bei einer Veranstaltung im Aussenbereich gilt:

  • Besteht für die Besucherinnen und Besucher eine Sitzpflicht, so dürfen höchstens 1000 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden.
  • Stehen den Besucherinnen und Besuchern Stehplätze zur Verfügung oder können sie sich frei bewegen, so dürfen höchstens 500 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden.
  • Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt.
  • Die Besucherinnen und Besucher tanzen nicht.

Bei einer Veranstaltung im Innenbereich gilt:

  • Die maximale Anzahl Personen, seien es Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 30.
  • Es handelt sich um eine Veranstaltung eines Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe, deren Mitglieder dem Organisator bekannt sind.
  • Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt.
  • Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten.
  • Es werden keine Speisen und Getränke konsumiert. 

Schutzkonzept ohne Covid-19-Zertifikat

Betreiber und Veranstalter müssen ein wirksames Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Dieses regelt für alle Bereiche (inkl. Zugang) der Veranstaltung die Einhaltung der Schutzmassnahmen wie Maskentragpflicht, das Einhalten des Mindestabstands sowie die Hygieneempfehlungen etc. Das Schutzkonzept muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung der Schutzmassnahmen verantwortlich ist. Es braucht keine behördliche Genehmigung, im Fall einer Kontrolle muss das Schutzkonzept aber vorgezeigt werden.

Laut Anhang 1 der Verordnung des Bundes Covid-19-Verordnung besondere Lage sind die wichtigsten Punkte:

  • Maskenpflicht für Personen ab 12 Jahren im Eingangsbereich und Innenräumen (Sanitäre Anlagen, Garderobe, Kiosk, Restaurant).
  • Einhaltung der Abstandsregeln: es wird empfohlen, eine Distanz von 1,5 Metern zu bewahren, wenn während 15 Minuten nicht eingehalten werden kann.
  • Einhaltung der Hygieneregeln: Aufforderung Hände regelmässig zu waschen, Händedesinfektionsmittel sowie Seife zur Verfügung zu stellen, genügend Mülleimer, Kontaktflächen regelmässig reinigen.
  • Kontaktdaten müssen erhoben werden, wenn während mehr als 15 Minuten der erforderliche Abstand ohne Schutzmassnahmen nicht eingehalten werden kann.
  • Der Veranstalter ist verantwortlich die Besucher*-/innen, die Teilnehmer*-/innen sowie die Mitarbeitenden über das Schutzkonzept zu informieren.
  • Personen mit Krankheits-Symptomen dürfen nicht an Veranstaltungen teilnehmen

Private Veranstaltungen

Aussenbereich:
Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis sind draussen höchstens 50 Personen erlaubt. Einzig gelten die allgemein gültigen Hygienemassnahmen und es muss kein Schutzkonzept erarbeitet werden.

Innenbereich:
Für private Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis, die in Innenräumen von nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, sind höchstens 30 Personen erlaubt. Einzig gelten die allgemein gültigen Hygienemassnahmen und es muss kein Schutzkonzept erarbeitet werden.

Vereinsfeste und Generalversammlungen

Vereinsfeste und Generalversammlungen gelten als Veranstaltungen. Es kommt darauf an, ob die Veranstaltung mit oder ohne Covid-19-Zertifikatdurchgeführt wird und je nach dem gelten die entsprechenden Regeln.

Hochzeit

Findet das Hochzeitsfest zuhause statt, gelten die Vorgaben für private Veranstaltungen (max. 30 Personen innen / max. 50 Personen draussen siehe Abschnitt Private Veranstaltungen). Findet das Hochzeitsfest in einer öffentlich zugänglichen Einrichtung statt (z.B. gemieteter Saal eines Restaurants), kommt es darauf an, ob dieses mit oder ohne Covid-Zertifikat durchgeführt wird. Es gelten die aufgeführten Veranstaltungs-Regeln.

Chilbi / Jahrmärkte / Messen / Gewerbeausstellungen

Laut den Erläuterungen der Covid-19-Verordnung besondere Lage Artikel 14 gelten folgende Regeln: Da sie üblicherweise auf einem einfach umgrenzbaren Areal stattfinden, ist dieses als Aussenbereich eines öffentlich zugänglichen Betriebs oder einer öffentlich zugänglichen Einrichtung zu qualifizieren. Entsprechend gilt für den Organisator oder Betreiber die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts.

  • Dieser hält u.a. fest, dass die Besucherströme so geregelt werden müssen, dass die Einhaltung des Abstands zwischen allen Personen ermöglicht wird.
  • Stände an Jahrmärkten dürfen (wie Take Away-Betriebe) Speisen und Getränke abgeben.
  • Das Schutzkonzept des Veranstalters des Jahrmarktes bzw. des Betreibers des Parks muss regeln, nach welchen Schutzvorschriften die Konsumation auf dem Areal des Jahrmarktes erfolgt.
  • Finden im Rahmen eines Jahrmarktes einzelne Veranstaltungen statt (z. B. Vergnügungsstände), gelten für diese anlassinternen Veranstaltungen die üblichen Vorgaben zu Veranstaltungen.
  • Die jeweiligen Veranstalter haben ein eigenes Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Letzteres gilt ebenfalls für die einzelnen Betreiber von Bahne

Orchester-, Musik- oder Chorprobe

Alles ist ohne Beschränkung der Personenzahl wieder möglich. Einzig in Innenräumen müssen die Kontaktdaten erhoben werden und die Räumlichkeiten müssen über eine wirksame Lüftung verfügen. Ansonsten gelten – ausser der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts ab einer Gruppengrösse von Personen– keine weiteren Vorgaben.

Bewilligungspflicht ab 1'000 Personen

Ab dem 26. Juni 2021 sind Grossveranstaltungen ab 1'000 Personen wieder erlaubt. Grossveranstaltungen ab 1'000 Personen benötigen eine Bewilligung durch den Kanton Luzern. Zudem ist der Einlass auf Personen beschränkt, welche ein gültiges COVID-Zertifikat vorweisen können. Die Veranstalter müssen ein Schutzkonzept erstellen und dies mit weiteren Unterlagen mittels Formulars (siehe dazu www.gesundheit.lu.ch/veranstaltungen > Grossveranstaltungen) den zuständigen kantonalen Behörden zur Prüfung einreichen. Kontakt für Rückfragen: veranstaltungen@lu.ch. Veranstaltungen, die in mehreren Kantonen stattfinden, benötigen von jedem Kanton eine separate Bewilligung. Die Veranstalter müssen die Schutzvorgaben für «Grossveranstaltungen» des Bundes erfüllen und in einem Schutzkonzept aufzeigen, wie diese umgesetzt werden.

Wer in derselben Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies mit einem einzigen Gesuch beantragen. z.B. Meisterschaftsspiele im Sport, Veranstaltungen in Kultur etc.

Schutzkonzept

Betreiber und Veranstalter müssen ein wirksames Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Dieses enthält Massnahmen, die den in der Risikoanalyse aufgezeigten Gefährdungen der Grossveranstaltung wirksam begegnen sowie eine verantwortliche Person ausweisen. Laut Anhang 1 der Verordnung des Bundes Covid-19-Verordnung besondere Lage:

  • Die geordnete und lückenlose Durchführung der Zugangskontrolle, einschliesslich der Schulung des Personals.
  • Die Information der Besucherinnen und Besucher sowie der Teilnehmenden über das Erfordernis eines Zertifikats sowie über geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen.
  • Die Hygiene, insbesondere die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung.
  • eine allfällige Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und weitere an der Veranstaltung tätige Personen, die vor Ort Kontakt haben zu Besucherinnen und Besuchern. Neben der Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes gelten keine weiteren Einschränkungen für Veranstaltungen mit Covid-19-Zertifikat.

Die Erteilung der Bewilligung ist abhängig von:

  • Es ist zum Zeitpunkt der Bewilligung davon auszugehen, dass die epidemiologische Lage die Veranstaltung erlauben wird.
  • Der Kanton verfügt über die notwendigen Kapazitäten im Contact Tracing.
  • Der Organisator legt ein Schutzkonzept vor, das die in der Verordnung festgelegten Massnahmen vorsieht.

Das Wichtigste in Kürze:

Zugang nur für Personen mit gültigem Covid-19-Zertifikat:

  • Der Veranstalter muss beim Zugang zum Veranstaltungsgelände sicherstellen, dass nur Personen mit gültigem Covid-19-Zertifikat Einlass gewährt wird.
  • Seit dem 14. Juni 2021 ist schweizweit einheitliches Covid-19-Zertifikat verfügbar: Siehe dazu www.gesundheit.lu.ch > Themen > Humanmedizin > Infektionskrankheiten > Informationen Coronavirus > Covid-19-Zertifikat
  • Gültigkeit des Covid-19-Zertifikats: Für geimpfte Personen: 365 Tage ab Verabreichung der letzten Impfdosis Für genesene Personen: Die Gültigkeit beginnt ab dem 11. Tag nach dem positiven Testresultat und dauert ab dem Testresultat 180 Tage. Für negativ getestete Personen: PCR-Test: 72 Stunden ab Zeitpunkt der Probeentnahme; Anti[1]gen-Schnelltest: 48 Stunden ab Zeitpunkt der Probeentnahme
  • Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren benötigen keinen Nachweis.

Widerruf einer erteilten Bewilligung:

Die kantonalen Behörden können eine bereits erteilte Bewilligung zurückziehen oder zusätzliche Einschränkungen erlassen, sollte sich die epidemiologische Lage zwischen Zeitpunkt der Bewilligungserteilung und demjenigen der Durchführung der Veranstaltung verschlechtern. Dies ist auch dann der Fall, wenn es den kantonalen Behörden nicht mehr möglich ist, die Kapazitäten für das Contact Tracing genügend rasch an die neue epidemiologische Lage anzupassen. Der Kanton kann die Bewilligung auch dann widerrufen oder zusätzliche Einschränkungen erlassen, wenn der Organisator, die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen nicht einhält.

Messen, Gewerbeausstellungen

Grosse Publikums- und Fachmessen ab 1'000 Personen benötigen ebenfalls eine Bewilligung durch den Kanton Luzern. Bei mehrtägigen Messen wird die Publikumszahl pro Tag gerechnet.

Fach- und Publikumsmessen mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern sind ab dem 26. Juni 2021 zulässig, wenn die zuständige kantonale Behörde dem Organisator für ihre Durchführung eine Bewilligung erteilt. Es gelten die Bewilligungs- und Widerrufsvoraussetzungen für Veranstaltungen (siehe oben).

Die Kapazitätsbeschränkung sowie das Verbot für Messen mit weniger als 1000 Personen in Innenräumen sind aufgehoben. Für Messen ohne Zertifikat (siehe Merkblatt «Veranstaltungen» Abschnitt Ohne Covid-Zertifikat) gilt Maskenpflicht in Innenräumen und Konsumation nur im Restaurantbereich 

Informationen für Zertifikats-Prüfer

«COVID Certificate Check»-App

Damit die Echtheit und Gültigkeit des Covid-19-Zertifikats überprüft werden kann, wird die «COVID Certificate Check»-App zur Verfügung gestellt. Dazu wird der QR-Code auf dem Papierzertifikat oder in der «COVID Certificate»-App gescannt und die darin enthaltene elektronische Signatur überprüft. Die prüfende Person sieht bei diesem Vorgang auf der «COVID Certificate Check»-App den Namen und das Geburtsdatum der Zertifikats-Inhaberin / des Zertifikats-Inhabers und, ob das Covid-Zertifikat gültig ist. Die prüfende Person muss dann den Namen und das Geburtsdatum mit einem Ausweisdokument (beispielsweise Pass oder Identitätskarte) abgleichen und so sicherstellen, dass das Zertifikat auf diese Person ausgestellt wurde.

Es ist zwingend zu empfehlen, dass die Kontrolle der Covid-19-Zertifikate durch Ausgewiesenes Fachpersonal ausgeführt wird!

Beim Prüfvorgang speichert die App keine Daten auf zentralen Systemen oder in der «COVID Certificate Check»-App.


Die «COVID Certificate Check»-App steht wie die «COVID Certificate»-App kostenlos im Apple App Store, im Google Play Store sowie in der Huawei AppGallery zum Herunterladen bereit.

Weil sich die Situation laufend verändert, kontaktieren Sie uns um die spezifischen Vorgaben für Ihre Veranstaltung zu besprechen.