COVID-19 Schutzkonzepte
Schutz- und Veranstaltungs Merkblatt
Kulturzentrum Braui
Allgemein:
Definition
Eine Veranstaltung ist ein Anlass, der zeitlich begrenzt
ist und in einem definierten Raum oder Perimeter stattfindet. Eine
Veranstaltung hat einen definierten Zweck und eine Programmfolge. Zudem ist
davon auszugehen, dass eine Darbietung vor Zuschauerinnen und Zuschauer
stattfindet bzw. sich Besucherinnen und Besucher während längerer Zeit am
gleichen Ort aufhalten (wie im Theater, an Konzerten, Kongressen,
Religionsfeiern und Sportwettkämpfen), oder dass sich die Teilnehmenden aktiv
beteiligen (wie bei Breitensportanlässen).
Maskenpflicht
Personen ab 12 Jahren müssen in öffentlich zugänglichen
Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten eine
Gesichtsmaske tragen. Die Maskenpflicht in Aussenbereichen von öffentlich
zugänglichen Einrichtungen, Freizeitbetrieben und Restaurantterrassen, besteht nicht mehr. Die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) gelten jedoch
weiterhin: wo ein Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, soll
eine Maske getragen werden.
Öffentlich zugängliche Einrichtungen
Ab Montag, 13. September 2021 wird die Zertifikatspflicht
auf weitere Bereiche ausgeweitet:
- Innenbereiche von Bars und Restaurants
- Freizeit und Unterhaltungsbetriebe, wie Theater.
- Veranstaltungen im Innenbereich (Konzerte, Vereinsanlässe,
Privatanlässe wie Hochzeiten ausserhalb von Privaträumen).
Ausgenommen sind
Veranstaltungen unter 30 Personen, bei denen sich die teilnehmenden Personen
alle kennen und die in abgetrennten Räumlichkeiten in beständigen Gruppen durchgeführt
werden (z.B. Theater-, oder Musikproben).
Ausgenommen sind
zudem religiöse Veranstaltungen, Bestattungsfeiern, Veranstaltungen im Rahmen
der üblichen Tätigkeit und der Dienstleistungen von Behörden, Treffen
etablierter Selbsthilfegruppen und Veranstaltungen zur politischen Meinungsbildung
mit unter 50 Personen; für diese Anlässe gilt u.a. Maskenpflicht im Innern mit
Kontaktdatenerheb.
Ganz ausgenommen bleiben Treffen von
Parlamenten und Gemeindeversammlungen.
Zulässige Anzahl Personen:
Zur maximal zulässigen Anzahl Personen zählen die
Besucherinnen und Besucher sowie die teilnehmenden Personen wie an einem kulturellen Anlass
auftretende Künstlerinnen und Künstler. Nicht zur maximalen Teilnehmerzahl
zählen hingegen Mitarbeitende des Organisators sowie freiwillige Helferinnen
und Helfer. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, gilt die Mindestzahl
für die Anzahl Personen, die täglich vor Ort sind.
Veranstaltungen
Mit Covid-19-Zertifikat
Veranstaltungen sind mit bis zu 1’000 Personen ohne
kantonale Bewilligung zulässig. Personen unter 16 Jahren müssen kein
Covid-19-Zertifikat vorweisen.
Schutzkonzept mit Covid-19-Zertifikat
Betreiber und Veranstalter müssen das Schutzkonzept vom
Kulturzentrum Braui umsetzen und einhalten. Dieses enthält laut Anhang 1 der Verordnung des
Bundes Covid-19-Verordnung besondere Lage:
- Die geordnete und lückenlose Durchführung der
Zugangskontrolle, einschliesslich der Schulung des Personals.
- Kostenübernahme vom Personal durch den
Veranstalter.
- Die Information der Besucherinnen und Besucher
sowie der Teilnehmenden über das Erfordernis eines Zertifikats sowie über
geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen.
- Die Hygiene, insbesondere die Bereitstellung
von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung.
- Eine allfällige Pflicht zum Tragen einer
Gesichtsmaske für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und weitere an der
Veranstaltung tätige Personen, die vor Ort Kontakt haben zu Besucherinnen und
Besuchern Neben der Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzeptes gelten
keine weiteren Einschränkungen für Veranstaltungen mit Covid-19-Zertifikat unter
1'000 Personen.
Ohne Covid-19-Zertifikat
Für Veranstaltungen, an denen der Zugang nicht auf Personen
mit einem Covid-19- Zertifikat beschränkt wird, gilt:
Bei einer Veranstaltung im Aussenbereich gilt:
- Besteht für die Besucherinnen und Besucher eine
Sitzpflicht, so dürfen höchstens 1000 Besucherinnen und Besucher eingelassen
werden.
- Stehen den Besucherinnen und Besuchern
Stehplätze zur Verfügung oder können sie sich frei bewegen, so dürfen höchstens
500 Besucherinnen und Besucher eingelassen werden.
- Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln
ihrer Kapazität besetzt.
- Die Besucherinnen und Besucher tanzen nicht.
Bei einer Veranstaltung im Innenbereich gilt:
- Die maximale Anzahl Personen, seien es
Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmende, beträgt 30.
- Es handelt sich um eine Veranstaltung eines
Vereins oder einer anderen beständigen Gruppe, deren Mitglieder dem Organisator
bekannt sind.
- Die Einrichtung ist höchstens zu zwei Dritteln
ihrer Kapazität besetzt.
- Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach
Artikel 6 wird befolgt; zudem wird der erforderliche Abstand nach Möglichkeit
eingehalten.
- Es werden keine
Speisen und Getränke konsumiert.
Schutzkonzept ohne Covid-19-Zertifikat
Betreiber und Veranstalter müssen ein wirksames
Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Dieses regelt für alle Bereiche (inkl.
Zugang) der Veranstaltung die Einhaltung der Schutzmassnahmen wie Maskentragpflicht,
das Einhalten des Mindestabstands sowie die Hygieneempfehlungen etc. Das Schutzkonzept
muss eine verantwortliche Person bezeichnen, die für die Einhaltung der
Schutzmassnahmen verantwortlich ist. Es braucht keine behördliche Genehmigung,
im Fall einer Kontrolle muss das Schutzkonzept aber vorgezeigt werden.
Laut Anhang 1 der Verordnung des Bundes Covid-19-Verordnung
besondere Lage sind die wichtigsten Punkte:
- Maskenpflicht für Personen ab 12 Jahren im
Eingangsbereich und Innenräumen (Sanitäre Anlagen, Garderobe, Kiosk,
Restaurant).
- Einhaltung der Abstandsregeln: es wird
empfohlen, eine Distanz von 1,5 Metern zu bewahren, wenn während 15 Minuten
nicht eingehalten werden kann.
- Einhaltung der Hygieneregeln: Aufforderung
Hände regelmässig zu waschen, Händedesinfektionsmittel sowie Seife zur
Verfügung zu stellen, genügend Mülleimer, Kontaktflächen regelmässig reinigen.
- Kontaktdaten müssen erhoben werden, wenn
während mehr als 15 Minuten der erforderliche Abstand ohne Schutzmassnahmen
nicht eingehalten werden kann.
- Der Veranstalter ist verantwortlich die
Besucher*-/innen, die Teilnehmer*-/innen sowie die Mitarbeitenden über das
Schutzkonzept zu informieren.
- Personen mit Krankheits-Symptomen dürfen nicht
an Veranstaltungen teilnehmen
Private Veranstaltungen
Aussenbereich:
Für Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis sind draussen höchstens 50
Personen erlaubt. Einzig gelten die allgemein gültigen Hygienemassnahmen und es
muss kein Schutzkonzept erarbeitet werden.
Innenbereich:
Für private Veranstaltungen im Familien- und Freundeskreis, die in Innenräumen
von nicht öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, sind
höchstens 30 Personen erlaubt. Einzig gelten die allgemein gültigen
Hygienemassnahmen und es muss kein Schutzkonzept erarbeitet werden.
Vereinsfeste und Generalversammlungen
Vereinsfeste und Generalversammlungen gelten als
Veranstaltungen. Es kommt darauf an, ob die Veranstaltung mit oder ohne Covid-19-Zertifikatdurchgeführt wird und je nach dem gelten die entsprechenden Regeln.
Hochzeit
Findet das Hochzeitsfest zuhause statt, gelten die Vorgaben
für private Veranstaltungen (max. 30 Personen innen / max. 50 Personen draussen
siehe Abschnitt Private Veranstaltungen). Findet das Hochzeitsfest in einer
öffentlich zugänglichen Einrichtung statt (z.B. gemieteter Saal eines
Restaurants), kommt es darauf an, ob dieses mit oder ohne Covid-Zertifikat
durchgeführt wird. Es gelten die aufgeführten Veranstaltungs-Regeln.
Chilbi / Jahrmärkte / Messen /
Gewerbeausstellungen
Laut den Erläuterungen der Covid-19-Verordnung besondere
Lage Artikel 14 gelten folgende Regeln: Da sie üblicherweise auf einem einfach
umgrenzbaren Areal stattfinden, ist dieses als Aussenbereich eines öffentlich
zugänglichen Betriebs oder einer öffentlich zugänglichen Einrichtung zu
qualifizieren. Entsprechend gilt für den Organisator oder Betreiber die Pflicht
zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts.
- Dieser hält u.a. fest, dass die Besucherströme
so geregelt werden müssen, dass die Einhaltung des Abstands zwischen allen
Personen ermöglicht wird.
- Stände an Jahrmärkten dürfen (wie
Take Away-Betriebe) Speisen und Getränke abgeben.
- Das Schutzkonzept des Veranstalters des
Jahrmarktes bzw. des Betreibers des Parks muss regeln, nach welchen
Schutzvorschriften die Konsumation auf dem Areal des Jahrmarktes erfolgt.
- Finden im Rahmen eines Jahrmarktes einzelne
Veranstaltungen statt (z. B. Vergnügungsstände), gelten für diese
anlassinternen Veranstaltungen die üblichen Vorgaben zu Veranstaltungen.
- Die jeweiligen Veranstalter haben ein eigenes
Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen. Letzteres gilt ebenfalls für die
einzelnen Betreiber von Bahne
Orchester-, Musik- oder Chorprobe
Alles ist ohne Beschränkung der Personenzahl wieder
möglich. Einzig in Innenräumen müssen die Kontaktdaten erhoben werden und die
Räumlichkeiten müssen über eine wirksame Lüftung verfügen. Ansonsten gelten –
ausser der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts ab einer Gruppengrösse
von Personen– keine weiteren Vorgaben.
Bewilligungspflicht ab 1'000 Personen
Ab dem 26. Juni 2021 sind Grossveranstaltungen ab 1'000
Personen wieder erlaubt. Grossveranstaltungen ab 1'000 Personen benötigen eine
Bewilligung durch den Kanton Luzern. Zudem ist der Einlass auf Personen
beschränkt, welche ein gültiges COVID-Zertifikat vorweisen können. Die
Veranstalter müssen ein Schutzkonzept erstellen und dies mit weiteren
Unterlagen mittels Formulars (siehe dazu www.gesundheit.lu.ch/veranstaltungen
> Grossveranstaltungen) den zuständigen kantonalen Behörden zur Prüfung
einreichen. Kontakt für Rückfragen: veranstaltungen@lu.ch. Veranstaltungen, die
in mehreren Kantonen stattfinden, benötigen von jedem Kanton eine separate Bewilligung.
Die Veranstalter müssen die Schutzvorgaben für «Grossveranstaltungen» des
Bundes erfüllen und in einem Schutzkonzept aufzeigen, wie diese umgesetzt
werden.
Wer in derselben Einrichtung wiederholt gleichartige
Veranstaltungen durchführen will, kann dies mit einem einzigen Gesuch
beantragen. z.B. Meisterschaftsspiele im Sport, Veranstaltungen in Kultur etc.
Schutzkonzept
Betreiber und Veranstalter müssen ein wirksames
Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen. Dieses enthält Massnahmen, die den in
der Risikoanalyse aufgezeigten Gefährdungen der Grossveranstaltung wirksam begegnen
sowie eine verantwortliche Person ausweisen. Laut Anhang 1 der Verordnung des
Bundes Covid-19-Verordnung besondere Lage:
- Die geordnete und lückenlose Durchführung der
Zugangskontrolle, einschliesslich der Schulung des Personals.
- Die Information der Besucherinnen und Besucher
sowie der Teilnehmenden über das Erfordernis eines Zertifikats sowie über
geltende Hygiene- und Verhaltensmassnahmen.
- Die Hygiene, insbesondere die Bereitstellung
von Desinfektionsmitteln, periodische Reinigungen, Lüftung.
- eine allfällige Pflicht zum Tragen einer
Gesichtsmaske für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und weitere an der
Veranstaltung tätige Personen, die vor Ort Kontakt haben zu
Besucherinnen und Besuchern. Neben der Erarbeitung und Umsetzung eines
Schutzkonzeptes gelten keine weiteren Einschränkungen für Veranstaltungen mit Covid-19-Zertifikat.
Die Erteilung der Bewilligung ist abhängig von:
- Es ist zum Zeitpunkt der Bewilligung davon
auszugehen, dass die epidemiologische Lage die Veranstaltung erlauben wird.
- Der Kanton verfügt über die notwendigen
Kapazitäten im Contact Tracing.
- Der Organisator legt ein Schutzkonzept vor, das
die in der Verordnung festgelegten Massnahmen vorsieht.
Das Wichtigste in Kürze:
Zugang nur für Personen mit gültigem
Covid-19-Zertifikat:
- Der Veranstalter muss beim Zugang zum
Veranstaltungsgelände sicherstellen, dass nur Personen mit gültigem
Covid-19-Zertifikat Einlass gewährt wird.
- Seit dem 14. Juni 2021 ist schweizweit
einheitliches Covid-19-Zertifikat verfügbar: Siehe dazu www.gesundheit.lu.ch
> Themen > Humanmedizin > Infektionskrankheiten > Informationen
Coronavirus > Covid-19-Zertifikat
- Gültigkeit des Covid-19-Zertifikats: Für geimpfte
Personen: 365 Tage ab Verabreichung der letzten Impfdosis Für genesene
Personen: Die Gültigkeit beginnt ab dem 11. Tag nach dem positiven Testresultat
und dauert ab dem Testresultat 180 Tage. Für negativ getestete Personen:
PCR-Test: 72 Stunden ab Zeitpunkt der Probeentnahme; Anti[1]gen-Schnelltest:
48 Stunden ab Zeitpunkt der Probeentnahme
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren
benötigen keinen Nachweis.
Widerruf einer erteilten Bewilligung:
Die kantonalen Behörden können eine bereits erteilte
Bewilligung zurückziehen oder zusätzliche Einschränkungen erlassen, sollte sich
die epidemiologische Lage zwischen Zeitpunkt der Bewilligungserteilung und
demjenigen der Durchführung der Veranstaltung verschlechtern. Dies ist auch
dann der Fall, wenn es den kantonalen Behörden nicht mehr möglich ist, die
Kapazitäten für das Contact Tracing genügend rasch an die neue epidemiologische
Lage anzupassen. Der Kanton kann die Bewilligung auch dann widerrufen oder
zusätzliche Einschränkungen erlassen, wenn der Organisator, die im
Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen nicht einhält.
Messen, Gewerbeausstellungen
Grosse Publikums- und Fachmessen ab 1'000 Personen
benötigen ebenfalls eine Bewilligung durch den Kanton Luzern. Bei mehrtägigen
Messen wird die Publikumszahl pro Tag gerechnet.
Fach- und Publikumsmessen mit mehr als 1000 Besucherinnen
und Besuchern sind ab dem 26. Juni 2021 zulässig, wenn die zuständige kantonale
Behörde dem Organisator für ihre Durchführung eine Bewilligung erteilt. Es gelten
die Bewilligungs- und Widerrufsvoraussetzungen für Veranstaltungen (siehe
oben).
Die Kapazitätsbeschränkung sowie das Verbot für Messen mit
weniger als 1000 Personen in Innenräumen sind aufgehoben. Für Messen ohne
Zertifikat (siehe Merkblatt «Veranstaltungen» Abschnitt Ohne Covid-Zertifikat)
gilt Maskenpflicht in Innenräumen und Konsumation nur im Restaurantbereich
Informationen für
Zertifikats-Prüfer
«COVID Certificate
Check»-App
Damit die Echtheit
und Gültigkeit des Covid-19-Zertifikats überprüft werden kann, wird die «COVID
Certificate Check»-App zur Verfügung gestellt. Dazu wird der QR-Code auf dem
Papierzertifikat oder in der «COVID Certificate»-App gescannt und die darin
enthaltene elektronische Signatur überprüft. Die prüfende Person sieht bei
diesem Vorgang auf der «COVID Certificate Check»-App den Namen und das
Geburtsdatum der Zertifikats-Inhaberin / des Zertifikats-Inhabers und, ob das
Covid-Zertifikat gültig ist. Die prüfende Person muss dann den Namen und das
Geburtsdatum mit einem Ausweisdokument (beispielsweise Pass oder
Identitätskarte) abgleichen und so sicherstellen, dass das Zertifikat auf diese
Person ausgestellt wurde.
Es ist zwingend zu empfehlen, dass die Kontrolle der Covid-19-Zertifikate durch Ausgewiesenes Fachpersonal ausgeführt wird!
Beim Prüfvorgang speichert die App keine Daten auf zentralen Systemen oder in
der «COVID Certificate Check»-App.
Die «COVID Certificate Check»-App steht wie die «COVID Certificate»-App
kostenlos im Apple App Store,
im Google Play Store sowie
in der Huawei AppGallery zum
Herunterladen bereit.
Weil sich die Situation laufend verändert, kontaktieren Sie uns um die spezifischen Vorgaben für Ihre Veranstaltung zu besprechen.